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Steuern und Zahnbehandlung

Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich Einkommens mindernd berücksichtigt werden. Das beschreibt der § 33 des Einkommensteuergesetzes (EstG).

Dazu gehört auch der so genannte Eigenanteil bei Ihrem Zahnarzt in München. Dieser wird, soweit er die zumutbare Belastung übersteigt (siehe Tabelle), vom steuerlichen Einkommen abgezogen. Bei der jährlichen Lohn- oder Einkommensteuererklärung sollten entstandene Zahnersatz-Kosten angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern.

Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Außergewöhnliche Belastungen

Höhe des jährlichen Gesamtbetrages (Beträge laut §33 EStG)

Gesamtbetrag der Einkünfte (Euro)   bis 15.340    bis 51.130   über 51.130
Alleinstehende (Grundtabelle)     5 %6 %7 %
Verheiratete (Splittingtabelle)       4 %5 %6 %
Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern   2 %3 %4 %
Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern1 %1 %2 %

Ein Beispiel:
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 2.200 Euro brutto hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von ca. 250 Euro pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische Behandlungen diese Summe, so kann er den Überschuss als “außergewöhnliche Belastung” geltend machen.

Hinweis:
Zahnbehandlungen werden bei der Steuererklärung mit anderen außergewöhnlichen Belastungen zusammengerechnet. Die zumutbare Belastung wird daher nur ein Mal gekürzt.

Weitere Informationen im Internet unter www.blzk.de.